Satzung

Deutscher Diabetiker Bund e. V. Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Deutscher Diabetiker Bund e. V.“, nachstehend „DDB“ genannt. Er ist im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes eingetragen.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern in dieser Satzung die männliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter.

(5) Es gilt das deutsche Recht.

§ 2 Zweck

(1) Die Ziele des Vereins sind parteipolitisch und konfessionell neutral. Grundlage seiner Arbeit ist sein Bekenntnis zum demokratischen Rechtsstaat.

(2) Der Verein hat den Zweck, die Gesundheit und soziale Rehabilitation der in der Bundesrepublik Deutschland wohnenden Diabetiker zu fördern. Besonderes Anliegen ist dabei die Stärkung der Diabetes-Selbsthilfe durch soziale Integration, Information, Aufklärung und Austausch mit Betroffenen und Angehörigen. Im Sinne der Abgabenordnung erfüllt der Verein diesen Zweck insbesondere durch folgende Maßnahmen:

  • Unterstützung der ihm angeschlossenen Landes- und Regionalverbände bei Ihrer Arbeit und die Hilfe für neue Vereine bei ihrer Gründung,

  • Verbreitung von Informationen zwischen den Betroffenen sowie in der Öffentlichkeit durch Veranstaltungen und Publikationen,

  • Durchführung eigener sowie Förderung von Maßnahmen zur Prävention,

  • Anträge und Vorschläge bei den Gesetzgebungsorganen, um in Interesse der Mitglieder der ihm angeschlossenen Vereine an der Verbesserung von Prävention

    und Therapie mitzuwirken,

  • Zusammenarbeit mit überörtlich tätigen Behörden, Vereinigungen, Verbänden,

    Institutionen und Personen zu pflegen, die für alle Mitglieder und die Mitglieder der angeschlossenen Vereine wichtigen Entscheidungen bezüglich der Versorgung von Diabetikern zu treffen haben.

    Die Satzungszwecke müssen nicht alle gleichzeitig oder in gleichem Maße verwirklicht werden.

    § 3 Gemeinnützigkeit

    (1) Der DDB verfolgt entsprechend seiner Zielsetzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der

Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und ist selbstlos tätig.

(2) Die ordentlichen Mitglieder, die gleichzeitig juristische Personen sind, und die beigeordneten Mitglieder haben gegenüber dem Bundesverband den Nachweis der Gemeinnützigkeit führen.

(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche auf dessen Vermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Gliederung und Mitglieder

(1) Der DDB gliedert sich in
• LandesverbändealsUntergliederungenmiteigenerRechtsfähigkeit,
• RegionalverbändealsUntergliederungenohneeigeneRechtsfähigkeit, • beigeordneteMitglieder.

(2) Nach Art der Mitgliedschaft werden unterschieden: • ordentliche,

• beigeordnete,
• Fördermitgliederund • Ehrenmitglieder.

(3) Ordentliche Mitglieder sind die Landesverbände und die Regionalverbände.

(4) Als beigeordnete Mitglieder können andere Organisationen aufgenommen werden, wenn • sieebenfallsgemeinnützigimSinnedes§3Abs.1dieserSatzungtätigsindund
• ihreZusammenarbeitmitdemVereindurchbesondereVereinbarunggeregeltist.

(5) Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um die gesundheitliche und soziale Rehabilitation der Diabetiker verdient gemacht haben.

(6) Die Satzungen der Mitgliedsvereinigungen mit eigener Rechtsfähigkeit müssen mit der jeweils gültigen Fassung dieser Satzung in Einklang stehen.

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1) Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Bundesvorstand. Landesverbände verwalten die in ihrem Gebiet ansässigen Mitglieder selbstständig.

(2) Über die Aufnahme von beigeordneten Mitgliedern entscheidet die Bundesdelegiertenversammlung. Sie kann diese Befugnis im Einzelfall auf den Vereinsrat übertragen.

(3) Über Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Bundesdelegiertenversammlung. Ehrenmitglieder sind nicht stimmberechtigt in der Bundesdelegiertenversammlung.

(4) Ein Ausschluss von Mitgliedern ist zulässig; die Entscheidung trifft der Bundesvorstand. Über den Einspruch entscheidet die Bundesdelegiertenversammlung. Der Einspruch ist innerhalb von vier Wochen an den Bundesvorstand zu richten.

(5) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen. Der Austritt ist durch Austrittserklärung in Textform gegenüber dem Vorstand bis zum 30. September mit Wirkung zum 31. Dezember desselben Jahres möglich.

(6) Vereinsmitglieder, die mit ihren Beitragszahlungen ein Jahr im Rückstand sind, werden aus dem Verein ausgeschlossen.

§ 6 Fördermitglieder

(1) Als Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen geführt werden, die bereit sind, die Tätigkeit des Vereins durch Mitarbeit oder finanzielle Hilfe zu fördern.

(2) Über die Aufnahme von Fördermitgliedern entscheidet der Bundesvorstand.

(3) Fördermitglieder gehören nicht den Vereinsorganen an. Sie sind berechtigt, an der Bundesdelegiertenversammlung teilzunehmen. Sie haben dort kein Stimmrecht.

§ 7 Wissenschaftlicher Beirat

1) Durch Beschluss der Bundesdelegiertenversammlung kann eine wissenschaftlicher Beirat bestellt werden.

(2) Der Beirat berät und unterstützt den Bundesvorstand.

(3) Über die Arbeit des wissenschaftlichen Beirates ist in der Bundesdelegiertenversammlung Bericht zu erstatten.

§ 8 Beiträge

(1) Die ordentlichen und die beigeordneten Mitglieder entrichten einen Beitrag. Der Vereinsrat beschließt eine Beitragsordnung, welche die Höhe des Beitrags und die weiteren Einzelheiten der Beitragsleistung regelt.

(2) Das Stimmrecht im Vereinsrat und in der Bundesdelegiertenversammlung können die Mitglieder nur ausüben, wenn sie ihren Verpflichtungen aus Absatz 1 gegenüber dem Bundesverband termingerecht nachgekommen sind.

(3) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 9 Organe

(1) Organe des Vereins sind
• dieBundesdelegiertenversammlung, • derVereinsratund
• derBundesvorstand.

(2) Aufgaben, Arbeitsweise und Finanzierung der Organe werden durch Geschäftsordnung geregelt, soweit diese Satzung keine Regelung trifft.

§ 10 Bundesdelegiertenversammlung

(1) Die Bundesdelegiertenversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus • denVorsitzendenderLandesverbändeundderRegionalverbände,
• denDelegiertenderLandesverbändeundderRegionalverbände,
• denDelegiertenderbeigeordnetenMitglieder,

• denEhrenmitgliedernund

• denMitgliederndesBundesvorstandes.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ein Delegierter kann maximal zwei andere Mitglieder der Bundesdelegiertenversammlung vertreten, Personen, die lediglich Ehrenmitglieder sind, haben kein Stimmrecht.

(2) Die Anzahl der Delegierten der Landesverbände, der Regionalverbände und der beigeordneten Mitglieder wird nach der Zahl der Mitglieder, für die im Vorjahr Beiträge abgerechnet worden sind, errechnet. Auf je angefangene 1.000 Mitglieder eines Landesverbandes, eines Regionalverbandes oder eines beigeordneten Mitglieds entfällt ein Delegierter. Die Landesverbände und beigeordneten Mitglieder wählen ihre Delegierten in eigener Verantwortung.

(3) Die Bundesdelegiertenversammlung tritt einmal im Kalenderjahr zu einer ordentlichen Tagung zusammen. Sie ist zu einer außerordentlichen Tagung einzuberufen, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Bundesvorstandes oder mindestens ein Drittel der aller Vereinsmitglieder dies unter Angabe der gewünschten Tagesordnung verlangt. In diesem Fall muss die Tagung innerhalb von drei Monaten stattfinden.

(4) Die Bundesdelegiertenversammlung hat folgende Aufgaben:
• FestlegungvonallgemeinenRichtlinienfürdieArbeitdesVereins,
• WahlderMitgliederdesBundesvorstandes,
• WahlvonRevisorenoderWirtschaftsprüfern
• ÄnderungenvonSatzungundGeschäftsordnung,
• Beschlussfassung über die Berichte der Mitglieder des Bundesvorstandes, den

Jahresabschluss und den Haushaltsplan sowie über die Entlastung des Bundesvorstandes.

(5) Von der Tagung der Bundesdelegiertenversammlung ist ein Protokoll zu fertigen und den Mitgliedern innerhalb einer Frist von vier Wochen zu übersenden.

§ 11 Vereinsrat

(1) Der Vereinsrat besteht aus
• denMitgliederndesBundesvorstandes,
• jeeinemVertreterderLandesverbände,
• jeeinemVertreterderRegionalverbändeund
• jeeinemVertreterderbeigeordnetenMitglieder.

Jedes Mitglied des Vereinsrates ist mit einer Stimme stimmberechtigt. Ein Mitglied kann maximal zwei andere Mitglieder des Vereinsrates vertreten.

(2) Der Vereinsrat tritt bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr zu einer ordentlichen Tagung zusammen.

(3) Der Vereinsrat hat folgende Aufgaben:
• Entscheidungen über unaufschiebbare, im Interesse des Vereins liegende

Angelegenheiten außerhalb der Tagungen der Bundesdelegiertenversammlung.
• ErlasseinerWahlordnungzurBestimmungderDelegiertenderRegionalverbände. • Entscheidung über die Anfechtung der Wahl eines oder mehrerer Mitglieder des

Bundesvorstandes

(4) Der Bundesvorstand hat in grundlegenden Fragen die Zustimmung des Vereinsrates einzuholen.

(5) Von der Tagung des Vereinsrates ist ein Protokoll zu fertigen und den Mitgliedern innerhalb einer Frist von vier Wochen zu übersenden.

§ 12 Bundesvorstand

(1) Der Bundesvorstand besteht aus
• demBundesvorsitzenden,
• zweigleichberechtigtenstellvertretendenBundesvorsitzenden, • demBundesschatzmeisterund
• demBundesjugendreferenten.

Beisitzer sind möglich. Jedes Mitglied des Bundesvorstandes hat eine Stimme.

(2) Der Bundesvorstand wird für die Dauer von vier Jahren gewählt. Bei Ablauf der Amtszeit führt der Bundesvorstand die Geschäfte bis zur Wahl eines neuen Bundesvorstandes weiter. Die Mitglieder des Bundesvorstandes sollen nicht zugleich ein
Amt in einem Landesvorstand ausüben.

(3) Einzelne Mitglieder des Bundesvorstandes können durch Beschluss der Delegiertenversammlung abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; der Beschluss bedarf der Zweidrittel-Mehrheit. Gleichzeitig wählt der Vereinsrat für die restliche Amtsdauer einen Nachfolger; dies gilt auch bei Ausscheiden durch Rücktritt oder Tod eines Mitgliedes des Bundesvorstandes.

(4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Bundesvorsitzende, die stellvertretenden Bundesvorsitzenden und der Bundesschatzmeister. Zur rechtsgültigen Vertretung des Vereins genügt die Zeichnung durch den Bundesvorsitzenden mit einem stellvertretenden Bundesvorsitzenden oder dem Bundesschatzmeister. Ist der Bundesvorsitzende aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen gehindert, wird der Verein gemeinschaftlich durch den stellvertretenden Bundesvorsitzenden und den Schatzmeister vertreten.

(5) Der Bundesvorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der von der Bundesdelegiertenversammlung gefassten Beschlüsse.

(6) Der Bundesvorstand tritt bei Bedarf, mindestens jedoch viermal im Kalenderjahr zu einer ordentlichen Tagung zusammen. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

(7) Die ordentlichen und beigeordneten Mitglieder geben dem Bundesvorstand Auskunft über ihre Tätigkeiten und gewähren dem Bundesschatzmeister Einblick in ihre

Mitgliedsunterlagen. Von den Niederschriften über die Landesversammlungen der ordentlichen Mitglieder und den Versammlungen der beigeordneten Mitgliedsorganisationen erhält der Bundesvorstand je eine Kopie.

§ 13 Einberufung, Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung, Niederschriften

(1) Die Bundesdelegiertenversammlung und der Vereinsrat werden vom Bundesvorsitzenden oder einem von ihm beauftragten anderen Mitglied des Bundesvorstandes in Textform mit einer Frist von mindestens vier Wochen einberufen. Der Einladung sind die Tagesordnung und die Berichte der Mitglieder des Bundesvorstandes beizufügen.

(2) Die Vereinsorgane sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten vertreten ist.

(3) Die Beschlüsse der Vereinsorgane werden, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(4) Über die Sitzungen der Vereinsorgane werden Niederschriften gefertigt. Diese sind vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestellten Protokollführer zu unterzeichnen und durch den Bundesvorstand aufzubewahren.

(5) Die Geschäftsstellen der Landesverbände und der Mitgliedsorganisationen erhalten innerhalb von vier Wochen nach der Versammlung eine Kopie der Niederschrift.

§ 14 Online-Versammlungen und schriftliche Beschlussfassungen

(1) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 BGB kann der Vorstand beschließen und in der Einladung mitteilen, dass alle oder ein Teil der Mitglieder an der jeweiligen Versammlung der Organe ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen (Online-Mitgliederversammlung).

(2) Der Vorstand kann in einer „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer solchen Mitgliederversammlung beschließen, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen (z. B. mittels Zuteilung eines individuellen Logins). Die jeweils aktuelle Fassung der Geschäftsordnung wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins für alle Mitglieder verbindlich.

(3) Abweichend von § 32 Absatz 2 BGB ist ein Beschluss auch ohne Mitgliederversammlung gültig, wenn alle Mitglieder in Textform beteiligt wurden, bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben hat und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

§ 15 Wahlen

(1) Die Mitglieder des Bundesvorstandes werden nacheinander in getrennten Wahlgängen in geheimer Abstimmung gewählt. Die Bundesdelegiertenversammlung kann einstimmig beschließen, die Wahl mittels offener Stimmabgabe durchzuführen.

(2) Alle übrigen Wahlen finden durch offene Stimmabgabe statt. Dem Antrag auf geheime Abstimmung ist stattzugeben, wenn mindestens ein Drittel der Stimmberechtigten dies verlangt.

(3) Wahlanfechtungen können nur innerhalb von vier Wochen ab dem Tag der Wahl schriftlich erhoben werden. Maßgebend ist der Tag des Eingangs beim Bundesvorstand.

§ 16 Besondere Vertreter

Der Bundesvorstand kann für den gewöhnlichen Geschäftsverkehr, einzelne seiner Aufgabenbereiche oder Einzelprojekte besondere Vertreter gemäß § 30 BGB bestellen.

§ 17 Datenschutz

(1) Der Verein benötigt zur Erfüllung seiner Zwecke die personenbezogenen Daten seiner Mitglieder. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der DDB den Namen, die Adresse, die Telefonnummer, das Geburtsdatum und die Art der Erkrankung auf. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern werden vom Verein grundsätzlich nur dann verarbeitet oder genutzt, wenn sie der Förderung des Vereinszwecks dienlich sind (z.B. Speicherung von Telefon- bzw. Faxnummern, E-Mailadressen) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, welches der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht. Diese Informationen werden in dem vereinseigenem EDV-System (Mitgliederprogramm) gespeichert. Diese personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

(2) Unter Beachtung der Regelungen der EU-Datenschutzgrundverordnung sowie des Bundesdatenschutzgesetzes werden personenbezogene Daten der Mitglieder im Verein bearbeitet. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:

  • Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten

  • Berichtigung der Daten, sofern diese unrichtig sind,

  • Sperrung der Daten, wenn deren Richtigkeit nicht feststeht,

  • Löschung der Daten, wenn die Speicherung unzulässig war oder wird, z.B. bei

    Austritt aus dem Verein (Recht auf Vergessenwerden)

  • Bereitstellung dieser Daten in einem gängigen Format (Recht auf Datenübertragung)

    gemäß Art. 20 DS-GVO.

    § 18 Satzungsänderungen

(1)
Dreiviertel-Mehrheit. Dies gilt auch für § 2 dieser Satzung (Zweck).

Über Satzungsänderungen beschließt die Bundesdelegiertenversammlung mit

(2) Der Wortlaut der Anträge zur Satzungsänderung ist in der Einladung bekannt zu geben.

(3) Über Satzungsänderungen, welche vom Registergericht oder einer anderen Behörde verlangt werden, beschließt der Bundesvorstand.

(4) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

§ 19 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Bundesdelegiertenversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die gleichfalls steuerbegünstigte Stiftung „Diabetikerstiftung Mittelpunkt Mensch“, die sie unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 20 Schlussbestimmung

(1) Berechtigte Personen erhalten auf Anforderung Ersatz der entstandenen Kosten.

(2) Die Mitglieder der Organe des Vereins erhalten Ersatz ihrer Auslagen. Darüber hinaus kann eine angemessene Vergütung gezahlt werden, deren Höhe durch Beschluss des Vereinsrates unter Beachtung der Haushaltslage festgestellt wird.

(3) Der Verein kann auch einen hauptamtlichen Vorstand bestimmen. In diesem Fall erhalten die Mitglieder des Vorstands eine angemessene Vergütung, deren Höhe durch Beschluss der Bundesdelegiertenversammlung festgelegt wird.

(4) Bezüglich der Buch- und Kassenführung sowie der Erstellung des Kassenabschlusses und des Haushaltsplanes untersteht der DDB den Richtlinien der kaufmännischen Buchführung.

§ 21 Inkrafttreten

Diese Satzung ist am 11.06.2022 auf der Bundesdelegiertenversammlung in Berlin beschlossen worden. Sie tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht in Kraft.